Vereinssatzung
Satzung des „Gemeinschaftsgarten Hof Bergmann e.V.“
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein führt den Namen Gemeinschaftsgarten Hof Bergmann e.V. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. (3) Sitz des Vereins ist Bochum. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK DES VEREINS (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins wird wie folgt umgesetzt:
a. DIE FÖRDERUNG INTERNATIONALER GESINNUNG, DER TOLERANZ AUF ALLEN GEBIETEN DER KULTUR UND DES VÖLKERVERSTÄNDIGUNGSGEDANKEN Es wird ein sozial-integrativer Raum geschaffen, um Menschen unterschiedlicher Herkunft die Möglichkeit zu bieten im Garten ihre Fähigkeit und Kompetenzen auszuüben. Es wird ein Wissens- und Erfahrungsaustausch angeregt und kultiviert. Außerdem werden Personen jeder Altersgruppe und Herkunft über Ökologie, Biodiversität und den Lebensraum Natur theoretisch und praktisch aufgeklärt. Randgruppen und sozial Benachteiligte können sich im Gemeinschaftsgarten verwirklichen und somit einen Anschluss an die Gesellschaft finden und durch die Schaffung von Aktions- und Entspannungsräumen integriert werden und somit ihr psychosoziales und physisches Wohlbefinden verbessert.
b. DIE FÖRDERUNG VONWISSENSCHAFT UND FORSCHUNG Im Gemeinschaftsgarten sollen Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit Universitäten ermöglicht werden, sowie Projektarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten im Rahmen eines Reallabors zum Thema “Nachhaltige Entwicklung” umgesetzt. (z.B. Hochschule Bochum)
c. SOWIE DIE FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG, VOLKS- UND BERUFSBILDUNG EINSCHLIEßLICH DER STUDENTENHILFE UND DER BILDUNG FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG. Der Gemeinschaftsgarten dient einem außeruniversitären bzw. außerschulischen Lernort für Schulen, Hochschulen und Kindergärten und alle Bürgerinnen und Bürger. • In Kooperation mit Schulen wird der Vereins-Ort für die Umsetzung theoretischer Themen in praktische Projekte und Erfahrungen genutzt. Die Schüler werden für diese Themen (z.B. Ökologie, Natur, Naturschutz, Handwerk, Gruppenarbeit) sensibilisiert. (z.B. Mathias-Claudius-Schule) • mit lokalen Kindergärten der arbeitet der Verein zusammen, um einen ersten Kontakt mit Gemüse, Blumen und Bienen zu vermitteln. • Bürgerschaftliche Initiativen und interessierte Bürger*innen bekommen einen Einblick in die Gartenwelt und Organisation ökologisch orientierter Initiativen
d. DIE FÖRDERUNG DER JUGEND- UND ALTENHILFE • der IFAK e.V. (Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe – Migrationsarbeit) nutzt den Gemeinschaftsgarten im Rahmen ihrer Ferienbetreuung.
e. DIE FÖRDERUNG DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE IM SINNE DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES UND DER NATURSCHUTZGESETZE DER LÄNDER, DES UMWELTSCHUTZES, DES KÜSTENSCHUTZES UND DES HOCHWASSERSCHUTZES UND DER BIODIVERSITÄT Genetische Ressourcen werden erhalten, weil „alte“ oder genetisch bedrohte Pflanzenarten kultiviert werden. Durch zahlreiche Maßnahmen wird ein Gartenökosystem geschaffen, das Lebensraum für zahlreiche Tiere, insbesondere Insekten bietet (z.B. Insektenhotels, Totholzhecken, Renaturierung von Weideflächen, Insektentränken, Diversifizierung, Blumenwiesen, Aufforstung, Obstbäume, Kompostierung, Ausbringung von Holzhäckseln). Dadurch wird ein Raum geschaffen, in dem Wissens- und Erfahrungsaustausch angeregt und kultiviert wird. Der Zugang zu nachhaltigem und naturnahem Bauen, soll ein Bewusstsein schaffen für die Verwendung natürlicher Ressourcen und ermöglichen selbst naturnahes Bauen zu erleben.
f. DIE FÖRDERUNG DES BÜRGERSCHAFTLICHEN ENGAGEMENTS ZUGUNSTEN GEMEINNÜTZIGER, MILDTÄTIGER ZWECKE. Durch die Möglichkeit sich ehrenamtlich im Vereinswesen zu engagieren und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung beizutragen.
g. DIE FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR Durch die Bereitstellung eines Raumes für lokale Künstler und Musiker durch Kunstausstellungen oder kleine Musikdarbietungen erfolgen. Mit Vorträgen und Workshops soll ein kreativer und interaktiver Austausch ermöglicht werden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf Lokalität, Vernetzung und Nachhaltigkeit.
(3) Der Vereinszweck wird besonders erfüllt durch die Bereitstellung eines ökologisch-pädagogisch geführten Gemeinschaftsgartens. Unabhängig von Alter, Herkunft, Religion oder Geschlecht werden Möglichkeiten geboten, unter dem Aspekt des nachhaltigen und gemeinschaftlichen Handelns konkreten Projekten nachzugehen. Die hier verfolgten Projekte leisten einen Beitrag zur zukunftsfähigen Entwicklung der Gesellschaft und zu den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030, „Bildung“, „Lebensqualität in der Stadt“, „Hungerbekämpfung“ und „Landökosysteme“ leisten.
§3 GEME INNÜTZ IGKE IT (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
(2) des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemäß § 52, Abs.2 (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
(3) unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 M ITGL IEDSCHAFT , FÖRDERM ITGL IEDSCHAFT , M ITGL IEDSBE ITRÄGE (1) Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinsziele fördert.
a. Aufnahme Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(2) Fördermitgliedschaft Fördermitglied kann jede natürliche Person und juristische Person sein, die die Vereinsziele fördert. b. Aufnahme Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden c. Rechte und Pflichten Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Gefördert werden kann durch Beiträge und durch weitere Zuwendungen, wie Sachmittel oder persönliche Mitarbeit. Für die Aufnahme ist ein Antrag in Textform an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
(3) Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern, wie auch von den Fördermitgliedern kann ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag oder Monatsbeitrag erhoben werden. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Mitgliederordnung Die Mitgliederordnung legt die Höhe des Beitrags, sowie besondere Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder fest. Die Mitgliederordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben und Aushang bekanntgegeben.
(5) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a. mit dem Tod des Mitglieds, b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied. c. durch Ausschluss aus dem Verein. d. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
§5 ORGANE Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung Weitere Organe und Vertreter/ Vertreterinnen, wie Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Arbeitsgruppen etc., können durch den Vorstand bestimmt und eingerichtet werden.
§6 DER VORSTAND (1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben gleichberechtigten Personen, davon ist jeweils eine Person Schriftführer/ Schriftführerin und Schatzmeister/ Schatzmeisterin. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist möglich.Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte in der Regel ehrenamtlich. Es besteht die Möglichkeit zur Anstellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 ZUSTÄND IGKE IT DES VORSTANDES (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufhaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung, b. Einberufung der Mitgliederversammlung, c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d. Verwaltung des Vereinsvermögens und der Buchführung, e. Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8 D IE M ITGL IEDERVERSAMMLUNG
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a. die Neuwahl und Abwahl des Vorstands, b. Entlastung des Vorstands, c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, d. Wahl der Kassenprüfer/innen, e. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einberufung der Mitgliederversammlung a. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. b. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert. c. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen elektronisch (E-Mail) oder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Tagesordnung der Mitgliederversammlung Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung a. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der gewählten Vorstände anwesend ist. b. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. c. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. d. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. e. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. f. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 9 KASSENPRÜFUNG Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin. Diese/ dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
§10 AUFLÖSUNG DES VERE INS Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein: Medizinische Flüchtlingshilfe Bochum e. V. (MFH) Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.
