Vereinssatzung

 

Satzung des „Gemeinschaftsgarten Hof Bergmann e.V.“

§1 NAME, S ITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen Gemeinschaftsgarten Hof Bergmann e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Bochum.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DES VERE INS
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins wird wie folgt umgesetzt:

a. DIE FÖRDERUNG INTERNATIONALER GESINNUNG, DER TOLERANZ AUF ALLEN
GEBIETEN DER KULTUR UND DES VÖLKERVERSTÄNDIGUNGSGEDANKEN
Es wird ein sozial-integrativer Raum geschaffen, um Menschen
unterschiedlicher Herkunft die Möglichkeit zu bieten im Garten ihre Fähigkeit
und Kompetenzen auszuüben. Es wird ein Wissens- und
Erfahrungsaustausch angeregt und kultiviert. Außerdem werden Personen
jeder Altersgruppe und Herkunft über Ökologie, Biodiversität und den
Lebensraum Natur theoretisch und praktisch aufgeklärt. Randgruppen und
sozial Benachteiligte können sich im Gemeinschaftsgarten verwirklichen
und somit einen Anschluss an die Gesellschaft finden und durch die
Schaffung von Aktions- und Entspannungsräumen integriert werden und
somit ihr psychosoziales und physisches Wohlbefinden verbessert.

b. DIE FÖRDERUNG VONWISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
Im Gemeinschaftsgarten sollen Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit
mit Universitäten ermöglicht werden, sowie Projektarbeiten,
Bachelorarbeiten, Masterarbeiten im Rahmen eines Reallabors zum Thema
“Nachhaltige Entwicklung” umgesetzt. (z.B. Hochschule Bochum)

c. SOWIE DIE FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG, VOLKS- UND BERUFSBILDUNG
EINSCHLIEßLICH DER STUDENTENHILFE UND DER BILDUNG FÜR NACHHALTIGE
ENTWICKLUNG.
Der Gemeinschaftsgarten dient einem außeruniversitären bzw.
außerschulischen Lernort für Schulen, Hochschulen und Kindergärten und
alle Bürgerinnen und Bürger.
• In Kooperation mit Schulen wird der Vereins-Ort für die
Umsetzung theoretischer Themen in praktische Projekte und
Erfahrungen genutzt. Die Schüler werden für diese Themen (z.B.
Ökologie, Natur, Naturschutz, Handwerk, Gruppenarbeit)
sensibilisiert. (z.B. Mathias-Claudius-Schule)
• mit lokalen Kindergärten der arbeitet der Verein zusammen, um
einen ersten Kontakt mit Gemüse, Blumen und Bienen zu
vermitteln.
• Bürgerschaftliche Initiativen und interessierte Bürger*innen
bekommen einen Einblick in die Gartenwelt und Organisation
ökologisch orientierter Initiativen

d. DIE FÖRDERUNG DER JUGEND- UND ALTENHILFE
• der IFAK e.V. (Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe –
Migrationsarbeit) nutzt den Gemeinschaftsgarten im Rahmen
ihrer Ferienbetreuung.

e. DIE FÖRDERUNG DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE IM SINNE
DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES UND DER NATURSCHUTZGESETZE DER
LÄNDER, DES UMWELTSCHUTZES, DES KÜSTENSCHUTZES UND DES
HOCHWASSERSCHUTZES UND DER BIODIVERSITÄT
Genetische Ressourcen werden erhalten, weil „alte“ oder genetisch
bedrohte Pflanzenarten kultiviert werden. Durch zahlreiche Maßnahmen
wird ein Gartenökosystem geschaffen, das Lebensraum für zahlreiche Tiere,
insbesondere Insekten bietet (z.B. Insektenhotels, Totholzhecken,
Renaturierung von Weideflächen, Insektentränken, Diversifizierung,
Blumenwiesen, Aufforstung, Obstbäume, Kompostierung, Ausbringung von
Holzhäckseln). Dadurch wird ein Raum geschaffen, in dem Wissens- und
Erfahrungsaustausch angeregt und kultiviert wird.
Der Zugang zu nachhaltigem und naturnahem Bauen, soll ein Bewusstsein
schaffen für die Verwendung natürlicher Ressourcen und ermöglichen selbst
naturnahes Bauen zu erleben.

f. DIE FÖRDERUNG DES BÜRGERSCHAFTLICHEN ENGAGEMENTS ZUGUNSTEN
GEMEINNÜTZIGER, MILDTÄTIGER ZWECKE.
Durch die Möglichkeit sich ehrenamtlich im Vereinswesen zu engagieren
und zur Bildung für nachhaltige Entwicklung beizutragen.

g. DIE FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR
Durch die Bereitstellung eines Raumes für lokale Künstler und Musiker
durch Kunstausstellungen oder kleine Musikdarbietungen erfolgen. Mit
Vorträgen und Workshops soll ein kreativer und interaktiver Austausch
ermöglicht werden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf Lokalität, Vernetzung
und Nachhaltigkeit.

(3) Der Vereinszweck wird besonders erfüllt durch die Bereitstellung eines
ökologisch-pädagogisch geführten Gemeinschaftsgartens. Unabhängig von
Alter, Herkunft, Religion oder Geschlecht werden Möglichkeiten geboten, unter
dem Aspekt des nachhaltigen und gemeinschaftlichen Handelns konkreten
Projekten nachzugehen. Die hier verfolgten Projekte leisten einen Beitrag zur
zukunftsfähigen Entwicklung der Gesellschaft und zu den Nachhaltigkeitszielen
der Agenda 2030, „Bildung“, „Lebensqualität in der Stadt“, „Hungerbekämpfung“
und „Landökosysteme“ leisten.

§3 GEME INNÜTZ IGKE IT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne

(2) des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemäß § 52,
Abs.2 (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch

(3) unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 M ITGL IEDSCHAFT , FÖRDERM ITGL IEDSCHAFT , M ITGL IEDSBE ITRÄGE
(1) Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinsziele
fördert.

a. Aufnahme
Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand durch
Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die
vom Vorstand geführte Mitgliederliste. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(2) Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person und juristische Person sein, die die
Vereinsziele fördert.
b. Aufnahme
Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand durch
Stimmenmehrheit. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in
die vom Vorstand geführte Mitgliederliste. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden
c. Rechte und Pflichten
Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein
Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das
Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten
des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
Gefördert werden kann durch Beiträge und durch weitere Zuwendungen, wie
Sachmittel oder persönliche Mitarbeit. Für die Aufnahme ist ein Antrag in
Textform an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

(3) Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern, wie auch von den Fördermitgliedern kann ein Geldbetrag als
regelmäßiger Jahresbeitrag oder Monatsbeitrag erhoben werden. Über dessen
Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(4) Mitgliederordnung
Die Mitgliederordnung legt die Höhe des Beitrags, sowie besondere Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder fest. Die
Mitgliederordnung wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung
durch Rundschreiben und Aushang bekanntgegeben.

(5) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
d. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben zuzustellen.

§5 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Weitere Organe und Vertreter/ Vertreterinnen, wie Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Arbeitsgruppen etc., können durch den Vorstand bestimmt und eingerichtet werden.

§6 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben
gleichberechtigten Personen, davon ist jeweils eine Person Schriftführer/
Schriftführerin und Schatzmeister/ Schatzmeisterin. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die
Wiederwahl ist möglich.Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte in der Regel ehrenamtlich. Es besteht die
Möglichkeit zur Anstellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§ 7 ZUSTÄND IGKE IT DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufhaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der
Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und der Buchführung,
e. Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8 D IE M ITGL IEDERVERSAMMLUNG

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
a. die Neuwahl und Abwahl des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
d. Wahl der Kassenprüfer/innen,
e. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung
a. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
b. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn
das Vereinsinteresse es erfordert.
c. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen elektronisch (E-Mail) oder schriftlich, unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(3) Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des
Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

(4) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
einfache Mehrheit der gewählten Vorstände anwesend ist.
b. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
c. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
d. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
e. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
f. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin
und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 KASSENPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer/
eine Kassenprüferin. Diese/ dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die
Wiederwahl ist zulässig.

§10 AUFLÖSUNG DES VERE INS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein: Medizinische
Flüchtlingshilfe Bochum e. V. (MFH)
Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.

 

Download: Satzung Gemeinschaftsgarten Hof Bergmann

Scroll to Top